AG NIENBURG: Turboquerulantin kassierte schon wieder ein weiteres (zweites) Versäumnisurteil.

AG NIENBURG – Turboquerulantin kassierte schon wieder ein weiteres (zweites) Versäumnisurteil

Michael Fürst von Gorka Prinz Rurikovich – Kläger

gegen

Simone Pfeiffer – Beklagte

erschienen bei Aufruf der Sache

für den Kläger: Rechtsanwälte Egbert Wöbbecke & Ralf Möbius

für die Beklagte: niemand

Aktenzeichen: 6 C 586/19

NIENBURG. Es heißt also wieder einmal Verstoß gegen das Urheberrecht sowie „Bildrechteverstoß“.

Traurige Berühmtheit hat die Beklagte Turboquerulantin Simone Pfeiffer, geb. Gorka (51) aus Hoya in Niedersachsen dadurch erlangt, weil sie seit Jahren immer wieder durch Lügen, Betrügen Täuschung, Verleumden, Stalken, Manipulationen und Mobben Schlagzeilen in den Medien erlangte.

Prozessbeobachter:

Am 18.03.2021 um 11:00 Uhr fand wieder einmal eine Gerichtsverhandlung am Amtsgericht in Nienburg/Weser statt. Wie zu erwarten, erschien Simone Pfeiffer auch zu dieser Verhandlung nicht vor Gericht, bombardierte wie üblich das Gericht mit Seitenlangen Anschuldigungen und Verleumdungen und so wurden gleich zwei Versäumnisurteile an einem Tag am gleichen Amtsgericht ausgesprochen.

Fakt ist …

Forderungen der Gerichte und Gläubiger werden noch viele Jahre weiter beschäftigt werden, aber seine Hoheit Michael Fürst von Gorka Prinz Rurikovich hat es geschafft die Beklagte immer und immer wieder ihrer Lügen und Verleumdungen mit Hilfe seiner Rechtsanwälte zu überführen und Simone Pfeiffer aus Hoya in Niedersachsen musste sich ihm endgültig beugen.

Urteil:

RECHTLICHES
§ 200 StGB Bekanntgabe der Verurteilung

(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.

(2) 1 Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.  2 . Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen.