AG GELSENKIRCHEN: Turboquerulantin und das ergangene Stuhlurteil.

AG GELSENKIRCHEN - Turboquerulantin Simone Pfeiffer und das ergangene Stuhlurteil.

Alfred Boecker Comte de Montfort I’Amaury Duc de Bretagne – Kläger

gegen

Simone Pfeiffer – Beklagte

erschienen bei Aufruf der Sache

für den Kläger: Rechtsanwalt Egbert Wöbbecke

für die Beklagte: niemand

Aktenzeichen: 405 C 78/20

Gelsenkirchen. Mit Spannung war gestern die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen erwartet worden, in welcher sich die Turboquerulantin auf der einen und Alfred Boecker Comte de Montfort l’Amaury Duc de Bretagne auf der anderen Seite gegenüber standen. Wieder einmal bemühte sich der Vertreter des angesehenen Adelshauses darum, die unzulässigen Kommentare seiner Widersacherin aus Niedersachsen aus deren Twitter-Account entfernen zu lassen, wonach er für Straftaten wie üble Nachrede und Verleumdung verantwortlich sei. Gerichtsverhandlungen gegen Frau S. Pfeiffer, das braucht die Welt nun wirklich nicht. Hat man mal eine Verhandlung mit dieser Person gesehen, dann kann man sich weitere Termine mit dieser Person schenken. Wenn man mal eine gesehen hat, wenn man mal gesehen hat, wie peinlich diese Frau auftritt, dann braucht man sich keine Wiederholung mehr antun. Es ist ewig die gleiche Leier, die  Frau scheint einfach völlig lernressistent zu sein. Oder es ist ein Hobby von ihr? Vielleicht mach sie das ja nur, weil sie gerne Deutschland kennen lernen möchte. Es gibt schon einige Städte, die sie auf ihrem Prozessfeldzug bereist hat. Bremen, Duisburg Hagen, Hamburg, Nienburg, Pinneberg, Verden sind nur einige Stationen, und heute kam auch noch Gelsenkirchen dazu. Nach der Verhandlung in Bremen verbreitete sie im Internet, dass das Verfahren gut für sie gelaufen wäre. Gut gelaufen? Sie wurde mal wieder auf Unterlassung verklagt, und verurteilt. Was daran gut für sie gewesen sein soll, das fragt man sich. Auch wenn sie regelmäßig verliert, sie kapiert es einfach nicht, und es ist immer dasselbe Dummgeschwätz. Heute wurde die Frau verklagt, weil sie im Internet mal wieder behauptet hat, dass der Kläger weitere Straftaten begehen würde. Immer wieder behauptet die Frau, dass der Kläger angeblich Straftaten begehen würde, obwohl sie noch nie mit einer Anzeige erfolgt hatte. Zigfach wurde viel mehr die Beklagte auf Unterlassung verklagt, und regelmäßig verurteilt. Nach jeder Ordnungsstrafe, nach jeder Ordnungshaft fängt sie wieder an über diesen Kläger, aber auch über andere Menschen, im Internet Unsinn zu verbreiten. Sie behauptet nicht nur immer wieder, dass der Kläger Straftaten begehen würde, sondern teilt den Richtern auch regelmäßig mit, dass ein Richter am Amtsgericht Hagen mal zu dem Schluss kam, der Kläger sei ein Hochstapler. Dieser Richter war also auf das Geschwätz von Frau Pfeiffer hereingefallen. Allerdings verschweigt die Beklagte, dass das Urteil des Amtsrichters niemals rechtskräftig wurde. Das Landgericht hatte den Schwachsinn des unfähigen Richters wieder aufgehoben. Es ist schon unverschämt, wenn die Beklagte immer wieder behauptet, der Kläger sei angeblich ein Betrüger und Hochstapler, und dabei zum Beweis ein Beschluss eines Amtsgerichts präsentiert, obwohl ihr genau bekannt ist, dass die Entscheidung niemals rechtskräftig wurde. Rechtskräftig sind jedoch zahlreiche Entscheidungen gegen Frau Pfeiffer geworden. Nicht der Kläger wurde in den Knast gesteckt, sondern die Beklagte hat den Frauenknast  von innen gesehen, und aktuell gibt es wieder einen offenen Haftbefehl gegen die Frau. Frau Pfeiffer behauptet aber auch immer wieder, dass die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei gegen den Kläger ermitteln würde. Das hat sie nicht nur heute behauptet, sondern natürlich auch schon bei früheren Verfahren. Es fällt aber kaum noch ein Richter auf den Unsinn rein. Mal ehrlich, wenn die Staatsanwaltschaft wirklich Ermittlungsbedarf erkennen könnte, dann hätten die in den letzten zwei Jahren auch mal was erreicht, und unternommen. Die wissen aber auch, wie es bei Frau Pfeiffer aussieht. Die Frau ist regelmäßig so leicht zu widerlegen. Auch heute hat sie sich bei Gericht wieder lächerlich gemacht. Richterin Koch hat sogar den PKH-Antrag der Pfeiffer abgelehnt, weil sie keine Erfolgsaussichten hat. Trotzdem erklärte Frau Pfeiffer, dass sie auch noch 15 Jahre so weitermachen will. Ok, vielleicht hat sie ja Glück., vielleicht schafft sie es ja mal, dass sie kein Ordnungsgeld und keine Ordnungshaft mehr bekommt, sondern gleich in der Psychiatrie landet. Dann kann sie im Internet ja wieder verbreiten, dass es gut für sie gelaufen wäre.

URTEIL:

ln dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Amtsgericht Gelsenkirchen im schriftlichen Vorverfahren am 06.03.2020 durch den Richter am Amtsgericht Albracht für Recht erkannt: I. Der Beklagten wird untersagt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), im Internet, insbesondere auf Twitter unter der URL https:lltwitter.comlxyzxy34 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, die Behauptung zu veröffentlichen, der Kläger tätigte und/oder tätigt Straftaten wie üble Nachrede und Verleumdung, obwohl der Kläger dies nicht getan hat, wie es die Beklagte wie folgt bereits getan hat:

„Manche Personen sammeln z. B. Briefmarken ..der gerichtsbekannte Hochstapler Alfred Boecker De Montfort sammelt fleißig Straftaten, die belegbar sind.“ und „Erneut tätigt der gerichtsbekannte Hochstapler A. B. weitere Straftaten wie üble Nachrede, Verleumdung, Ruf Schädigung, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Verletzung der Ehr und Würde usw…. auch diese wurde mit Beweismittel an die StA angegeben und angezeigt.“

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Lesen Sie weiter … Fachanwalt für IT-Recht, Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.

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#Pressefreiheit Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes (GG) enthält zahlreiche Grundrechte, welche die freie Kommunikation schützen. Art. 5 Absatz 1 GG garantiert die Meinungsfreiheit. Dieses Grundrecht schützt die Freiheit, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten. Hiermit eng verbunden ist die Freiheit von Presse, Rundfunk und Film, welche der Verbreitung von Meinungen dienen. Schließlich gewährleistet Art. 5 Absatz 1 GG die Informationsfreiheit. Hiernach hat jedermann ein Recht darauf, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten. § 200 StGB Bekanntgabe der Verurteilung (2) 1 Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. 2 Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen. Verantwortliche für alle Straftaten: TURBOQUERULANTIN Simone Pfeiffer, geb. Gorka Knesestr. 19 27318 Hoya/ Niedersachsen Deutschland 04251/ 671 53 37 eMail: simpf34@gmail.com

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