AUFKLÄRUNG: Turboquerulantin weiterhin auf der Flucht. Zwei neue Gerichtsprozesse stehen am 28.07.2020 beim AG Pinneberg an.

Michael Fürst von Gorka Prinz Rurikovich – Kläger

gegen

Simone Pfeiffer – Beklagte

erschienen bei Aufruf der Sache

für den Kläger: Rechtsanwälte Egbert Wöbbecke & Ralf Möbius

für die Beklagte: niemand

Aktenzeichen: 73 C 83/18 und 73 C 165/18

Pinneberg/ Schleswig Holstein. Bislang ist noch immer die bereits mehrfach verurteilte Straftäterin Simone Pfeiffer (51) aus Hoya in Niedersachsen nicht von der Polizei gefasst worden.

Nun stehen wieder einige Gerichtsverfahren gegen die Medien bekannte Hochstaplerin und Mobberin bei diversen Gerichten an. So auch zwei Verfahren beim Amtsgericht Pinneberg an einem Tag, beim gleichen Richter.

Ob die mit Haftbefehl gesuchte Straftäter allerdings erscheinen wird, bleibt fraglich, da Sie sofort mit ihrer Verhaftung und Inhaftierung zu rechnen hätte. Und das würde dann nicht für nur kurze Zeit bedeuten, aufgrund dass schon wieder unzählige Urteile gefallen sind die mit Ordnungsgelder belegt wurden.

In der Vergangenheit bezahlte sie ihre Ordnungsgelder nicht und verhöhnte dazu immer wieder ihre Rechtsanwälte über das Medium „Internet“. Auch hierfür muss sie sich zur Verantwortung stellen.

Für die beiden Verhandlungen beim AG Pinneberg wurde das persönliche Erscheinen der Angeklagten angeordnet, andernfalls ergehen Versäumnisurteile. Wie bereits bekannt, wird die mehrfach verurteilte und bereits fünf mal Inhaftierte Straftäterin Simone Pfeiffer, dann wieder Seitenlange Lügen schreiben an die Gerichte schicken um damit die Richterschaft für dumm zu verkaufen.

Eines steht aber bereits fest, ihre Privatinsolvenz ist sie jetzt bereits los. Der Insolvenz Widerruf ist bereits mit Recht eingeleitet.

Wer also zu letzt Lacht, der lacht bekanntlich am besten.

Also, Simone Pfeiffer, dass Spiel ist aus!

aus Hoya in Nds. 73 C 16518 Simone Pfeiffer Gerichtstermin AG Pinneberg 28.07.2020-1

Published by: TURBOQUERULANTIN

#Pressefreiheit Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes (GG) enthält zahlreiche Grundrechte, welche die freie Kommunikation schützen. Art. 5 Absatz 1 GG garantiert die Meinungsfreiheit. Dieses Grundrecht schützt die Freiheit, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten. Hiermit eng verbunden ist die Freiheit von Presse, Rundfunk und Film, welche der Verbreitung von Meinungen dienen. Schließlich gewährleistet Art. 5 Absatz 1 GG die Informationsfreiheit. Hiernach hat jedermann ein Recht darauf, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten. § 200 StGB Bekanntgabe der Verurteilung (2) 1 Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. 2 Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen. Verantwortliche für alle Straftaten: TURBOQUERULANTIN Simone Pfeiffer, geb. Gorka Knesestr. 19 27318 Hoya/ Niedersachsen Deutschland 04251/ 671 53 37 eMail: simpf34@gmail.com

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